Rechtsänderung Abferkelstall

Am 09. Februar 2021 sind Änderungen der Tierschutz- Nutzierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in Kraft getreten. Die Änderungen sollen für eine tierschutzgerechtere Haltung von Sauen sorgen. Für alle Sauenhalter und Sauenhalterinnen, unabhängig der Bestandsgröße ergeben sich dadurch abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Stalles, folgende Änderungen im Abferkelstall:

Nach einer Übergangszeit („Fristen Abferkelstall“) wird die Fixation der Sau im Ferkelschutzkorb auch in Altställen nur noch für maximal fünf Tage um die Abferkelung herum erlaubt sein. Zudem wird nach dieser Übergangszeit eine Bodenfläche von mind. 6,5 m2 je Abferkelbucht verpflichtend. (§30 Abs. 2b)

Sie müssen nichts weiter unternehmen.

Ihre zuständige Veterinärbehörde freut sich jedoch sicher über eine kurze E-Mail/ Fax/ Brief mit folgenden Angaben:

  • Betrieb mit Name und Anschrift
  • VVVO- Nr.
  • Text: Meine Schweinehaltung erfüllt bereits die rechtlichen Mindestanforderungen für den Abferkelstall gemäß §30 Absatz 2 und 2b, jeweils in Verbindung mit §24 TierSchNutztV

Um Ihre Tierhaltung auch nach dem 9. Feb. 2033 weiter fortzuführen, müssen Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überhangsfrist erfüllen und Ihre Tierhaltung bis spätestens zum Beginn des 9.Feb. 2036 den rechtlichen Vorgaben entsprechend angepasst haben.

  1. Die Tiere in einem Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden;
  2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass
    1. die Schweine sich nicht verletzen können und
    2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, sowie den Kopf ausstrecken kann,
    3. jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann;
  3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau/Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie geburtshilfliche Maßnahmen besteht UND
  4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Veterinärbehörde bis zum 9. Feb. 2033 ein Betriebs- und Umbaukonzept (Link Download Formular- Beispielvorlage) zur Umstellung der Abferkelbuchten von Jungsauen und Sauen inklusive Nachweis über einen zum Umsetzung des Konzeptes gestellten Bauantrag, sofern dieser erforderlich ist, vorlegt.

Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte die weitere Benutzung der Haltungseinrichtung längstens bis zum Beginn des 9. Feb. 2038 genehmigen.

  • Erklärung „unbillige Härte“ = nicht selbst verschuldete Härtefälle, wie z. B. eine Verzögerung des fristgerecht organisierten und korrekt beantragten Baustartes, aufgrund von Materialengpässen.

Sie können Ihre Tierhaltung bis längstens 8. Februar 2033 weiter betreiben, sofern Sie folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Tiere in einem Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden;
    1. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass
    2. die Schweine sich nicht verletzen können und
    3. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, sowie den Kopf ausstrecken kann,
  2. jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann;
  3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau/Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

Sofern Sie der zuständigen Veterinärbehörde bis zum 9.Feb. 2033 kein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der Abferkelbuchten und falls erforderlich auch einen Nachweis eines Bauantrages vorlegen, müssen Sie die Tierhaltung mit Beginn des 9.Feb. 2033 einstellen.

= Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel, wenn sie nicht in der Gruppe gehalten werden.

Anforderungen an die Abferkelbucht: (§ 24 Abs. 4)

  • Eine Bodenfläche von min. 6,5 m2 (mit Übergangsfrist bis 2036),
    • Erklärung „Bodenfläche“ = Dies ist die Gesamtfläche der Bucht und beinhaltet damit auch das Ferkelnest, die Fläche unter dem Trog, die Liegefläche etc.. Sie ist zu unterscheiden von der „uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche“ = der Fläche die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht.
  • der Jungsau/Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglicht (mit Übergangsfrist bis 2036),
    • Erklärung „ungehindertes Umdrehen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 9) = Ein ungehindertes Umdrehen ist sicher möglich, wenn der Durchmesser des größtmöglichen Kreises, der sich innerhalb der für die Sau frei zugänglichen Fläche ergibt, mindestens der Körperlänge der in der Bucht eingestallten Sau entspricht (Achtung: Nicht einem Durchschnittswert, sondern für jedes individuelle Tier). Dabei stellen Abweisbügel, über die sich die Sau mit erhobenem Kopf hinwegdrehen kann, i.d.R. kein Hindernis dar. Ist die Fläche eines Wendekreises in der für die Sau frei zugänglichen Fläche in dieser Größe nicht gegeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Ausweichflächen, die der Sau ein ungehindertes Umdrehen (ohne an bauliche Einrichtungen anzustoßen) ermöglichen, in die notwendige Fläche für eine Dreh-Wendebewegung einbezogen werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
      1. eine ausgewachsene Sau einer üblichen Genetik eine durchschnittliche Länge von 193 cm hat, während 95 % der Sauen eine Körperlänge von weniger als 202 cm aufweisen (95 % Perzentil) (Moustsen et al. 2011) und
      2. das Vorabliegeverhalten der Sauen viel Aktivität und raumfordernde Bewegungen, z.B. wiederholtes Umdrehen fordert.
  • hinter der Sau genügend Bewegungsfreiheit für ungehindertes Abferkeln sowie geburtshilfliche Maßnahmen. (bereits bisher gültig)

Fixation:

  • Jungsauen und Sauen dürfen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen um die Geburt im Kastenstand gehalten werden. (§30 Abs. 2b) (Mit Übergangsfrist bis 2036)

Allgemeine Anforderungen an den Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden

  • Die Haltung im Kastenstand ist nur erlaubt, solange sie beim Tier nicht zu offensichtlich erkennbarer nachhaltiger Erregung führt, welche auch durch die Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. (§30 Abs. 4) (Bereits bisher gültig)
  • Die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. (§22 Abs. 2 Nr. 2, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8) (Bereits bisher gültig)
  • Der Kastenstand muss eine uneingeschränkt nutzbare Länge von mind. 220 cm aufweisen. (§24 Abs.3) (Mit Übergangsfrist bis 2036)
    • Erklärung „uneingeschränkt nutzbare Länge“ = Die Fläche, die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht. Die Fläche unter einem hochgestellten Trog gilt nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche und kann somit nicht auf die Mindestlänge von 220cm angerechnet werden. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8) (Abbildung 1)
  • Die Eignung des Kastenstandes muss im Einzelfall überprüft werden. Kastenstände in Abferkelbuchten sind in der Breite und Länge der jeweiligen Größe der Sau anzupassen. Körperlänge und – höhe sowie Rumpftiefe der Sau (am tiefsten Punkt) sind somit zu berücksichtigen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü2)
Textfeld: Abbildung 1: Beispielrechnung Bodenfläche für Sau im Kastenstand mit 220 cm Länge

Anforderungen an den Boden in einem Ferkelschutzkorb/Kastenstand, falls vorhanden

  • Der Liegebereich im Kastenstand darf eine Perforation von höchstens 7 % aufweisen. Ausgenommen davon sind die ersten 20 cm ab der Kante des Futtertroges sowie das hintere letzten Drittel des Liegebereiches (Abbildung 1). (§24 Abs. 3) (mit Übergangsfrist bis 2036)
    • Beispiel- Bodenbeschaffenheit: bei 220 cm Kastenstandlänge sind die Anforderungen an der Ausgestaltung der Liegefläche i.d.R. erfüllt, wenn im Liegebereich eine Teilfläche von mindestens 1,27 m Länge mit max. 7 % Perforation gestaltet ist. In diesem Teilbereich darf der maximale Perforationsgrad von 7 % nirgendwo überschritten werden. Zur Berechnung des Perforationsgrades ist die kleinste Flächeneinheit, in der sich Perforationen wiederholen anzusetzen. Die Fläche neben, vor und unter dem Trog darf perforiert sein. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8 und Ü2)
  • Der Boden darf keine Verletzungsgefahr für die Sauen und deren Zitzen darstellen und soll den Ferkeln beim Säugen Halt bieten. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8, Nr. Ü2) (Bereits bisher gültig)
  • In keinem Fall darf es durch die Kastenstandbeschaffenheit zu Schäden an den Tieren kommen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü1)

Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Saugferkel (Bereits bisher gültig)

  • In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (§23 Abs. 2)
  • Alle Saugferkel müssen jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. (§23 Abs. 3)
  • Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen. Zudem muss er entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden muss im Liegebereich abgedeckt sein. (§23 Abs. 4)
    • Erklärung „gleichzeitiges ungestörtes Ruhen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 7) = Alle Ferkel finden gleichzeitig im Liegebereich in Halbseitenlage Platz. Hierfür sind die betriebsindividuelle durchschnittliche Wurfgröße und das durchschnittliche Absetzgewicht heranzuziehen (Saugferkel –Tipps und Tricks).
    • Für Neu- & Umbauten gilt:

Mindestgröße des Ferkelnestes = 0,033 * Ø Absetzgewicht 0.66 * Ø Wurfgröße
Beispiele siehe (Saugferkel –Tipps und Tricks).

  • Kotklappen/ Kotschlitze müssen grundsätzlich geschlossen/ abgedeckt sein wenn sich die Sau frei bewegen kann, sich Ferkel in der Bucht befinden oder spätestens zwei Tage vor dem erwarteten Abferkeltermin. Sie dürfen nur kurzzeitig, das heißt während der Buchtenreinigung für das Abschieben des Kotes, geöffnet werden. (§ 22 Abs. 3 Nr. 3, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 2)
  • Der Liegebereich der Saugferkel darf währen der ersten zehn Tage nach Geburt eine Temperatur von 30 °C nicht unterschreiten. In der restlichen Säugezeit gelten abhängig vom Durchschnittsgewicht der Saugferkel folgende Mindestanforderungen (siehe Tabelle) an die Temperatur im Liegebereich der Saugferkel. (§27 Abs. 2)
Ferkel > 10 Tage alt:
Ø Körpergewicht in Kilogramm

Temperatur in Grad Celsius mit Einstreu

Temperatur in Grad Celsius ohne Einstreu

bis 10

16

20

über 10 bis 20

14

18

über 20

12

16

Für Bestände, die nach dem 09. Februar 2021 genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, sind die rechtlichen Vorgaben der TierSchNutztV ohne Übergangszeit direkt bindend (§ 45 Abs. 11b)

Rechtliche Vorgaben für den Abferkelstall nach TierSchNutztV

= Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel, wenn sie nicht in der Gruppe gehalten werden.

Anforderungen an die Abferkelbucht: (§ 24 Abs. 4)

  • Eine Bodenfläche von min. 6,5 m2,
    • Erklärung „Bodenfläche“ = Dies ist die Gesamtfläche der Bucht und beinhaltet damit auch das Ferkelnest, die Fläche unter dem Trog, die Liegefläche etc.. Sie ist zu unterscheiden von der „uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche“ = der Fläche die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht.
  • der Jungsau/ Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglicht,
    • Erklärung „ungehindertes Umdrehen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 9) = Ein ungehindertes Umdrehen ist sicher möglich, wenn der Durchmesser des größtmöglichen Kreises, der sich innerhalb der für die Sau frei zugänglichen Fläche ergibt, mindestens der Körperlänge der in der Bucht eingestallten Sau entspricht (Achtung: Nicht einem Durchschnittswert, sondern für jedes individuelle Tier). Dabei stellen Abweisbügel, über die sich die Sau mit erhobenem Kopf hinwegdrehen kann, i.d.R. kein Hindernis dar. Ist die Fläche eines Wendekreises in der für die Sau frei zugänglichen Fläche in dieser Größe nicht gegeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Ausweichflächen, die der Sau ein ungehindertes Umdrehen (ohne an bauliche Einrichtungen anzustoßen) ermöglichen, in die notwendige Fläche für eine Dreh-Wendebewegung einbezogen werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
      • eine ausgewachsene Sau einer üblichen Genetik eine durchschnittliche Länge von 193 cm hat, während 95 % der Sauen eine Körperlänge von weniger als 202 cm aufweisen (95 % Perzentil) (Moustsen et al. 2011) und
      • das Vorabliegeverhalten der Sauen viel Aktivität und raumfordernde Bewegungen, z.B. wiederholtes Umdrehen fordert.
  • hinter der Sau genügend Bewegungsfreiheit für ungehindertes Abferkeln sowie geburtshilfliche Maßnahmen.

Fixation:

  • Jungsauen und Sauen dürfen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen um die Geburt im Kastenstand gehalten werden. (§30 Abs. 2b)

Allgemeine Anforderungen an den Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden

  • Die Haltung im Kastenstand ist nur erlaubt, solange sie beim Tier nicht zu offensichtlich erkennbarer nachhaltiger Erregung führt, welche auch durch die Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. (§30 Abs. 4)
  • Die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. (§22 Abs. 2 Nr. 2, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8)
  • Der Kastenstand muss eine uneingeschränkt nutzbare Länge von mind. 220 cm aufweisen. (§24 Abs.3)
    • Erklärung „uneingeschränkt nutzbare Länge“ = Die Fläche, die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht. Die Fläche unter einem hochgestellten Trog gilt nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche und kann somit nicht auf die Mindestlänge von 220cm angerechnet werden. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8) (Abbildung 1)
  • Die Eignung des Kastenstandes muss im Einzelfall überprüft werden. Kastenstände in Abferkelbuchten sind in der Breite und Länge der jeweiligen Größe der Sau anzupassen. Körperlänge und – höhe sowie Rumpftiefe der Sau (am tiefsten Punkt) sind somit zu berücksichtigen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü2)

Anforderungen an den Boden in einem Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden

  • Der Liegebereich im Kastenstand darf eine Perforation von höchstens 7 % aufweisen. Ausgenommen davon sind die ersten 20 cm ab der Kante des Futtertroges sowie das hintere letzten Drittel des Liegebereiches (Abbildung 1). (§24 Abs. 3)
    • Beispiel- Bodenbeschaffenheit: bei 220 cm Kastenstandlänge sind die Anforderungen an der Ausgestaltung der Liegefläche i.d.R. erfüllt, wenn im Liegebereich eine Teilfläche von mindestens 1,27 m Länge mit max. 7 % Perforation gestaltet ist. In diesem Teilbereich darf der maximale Perforationsgrad von 7 % nirgendwo überschritten werden. Zur Berechnung des Perforationsgrades ist die kleinste Flächeneinheit, in der sich Perforationen wiederholen anzusetzen. Die Fläche neben, vor und unter dem Trog darf perforiert sein. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8 und Ü2)
  • Der Boden darf keine Verletzungsgefahr für die Sauen und deren Zitzen darstellen und soll den Ferkeln beim Säugen Halt bieten. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8, Nr. Ü2)
  • In keinem Fall darf es durch die Kastenstandbeschaffenheit zu Schäden an den Tieren kommen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü1)

Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Saugferkel

  • In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (§23 Abs. 2)
  • Alle Saugferkel müssen jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. (§23 Abs. 3)
  • Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen. Zudem muss er entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden muss im Liegebereich abgedeckt sein. (§23 Abs. 4)
    • Erklärung „gleichzeitiges ungestörtes Ruhen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 7) = Alle Ferkel finden gleichzeitig im Liegebereich in Halbseitenlage Platz. Hierfür sind die betriebsindividuelle durchschnittliche Wurfgröße und das durchschnittliche Absetzgewicht heranzuziehen (Saugferkel- Tipps und Tricks).
    • Für Neu- & Umbauten gilt:
      Mindestgröße des Ferkelnestes = 0,033* Ø Absetzgewicht 0.66 * Ø Wurfgröße
      Beispiele siehe (Saugferkel- Tipps und Tricks).
  • Kotklappen/ Kotschlitze müssen grundsätzlich geschlossen/ abgedeckt sein wenn sich die Sau frei bewegen kann, sich Ferkel in der Bucht befinden oder spätestens zwei Tage vor dem erwarteten Abferkeltermin. Sie dürfen nur kurzzeitig, das heißt während der Buchtenreinigung für das Abschieben des Kotes, geöffnet werden. (§ 22 Abs. 3 Nr. 3, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 2)
  • Der Liegebereich der Saugferkel darf währen der ersten zehn Tage nach Geburt eine Temperatur von 30 °C nicht unterschreiten. In der restlichen Säugezeit gelten abhängig vom Durchschnittsgewicht der Saugferkel folgende Mindestanforderungen (siehe Tabelle) an die Temperatur im Liegebereich der Saugferkel. (§27 Abs. 2)
Ferkel > 10 Tage alt:
Ø Körpergewicht in Kilogramm

Temperatur in °C mit Einstreu

Temperatur in °C ohne Einstreu

bis 10

16

20

über 10 bis 20

14

18

über 20

12

16

Relevante Gesetzestexte und Empfehlungen:

Anforderungen an die Abferkelbucht: (§ 24 Abs. 4)
  • Eine Bodenfläche von min. 6,5 m2,
    • Erklärung „Bodenfläche“ = Dies ist die Gesamtfläche der Bucht und beinhaltet damit auch das Ferkelnest, die Fläche unter dem Trog, die Liegefläche etc.. Sie ist zu unterscheiden von der „uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche“ = der Fläche die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht.
  • der Jungsau/ Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglicht,
    • Erklärung „ungehindertes Umdrehen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 9) = Ein ungehindertes Umdrehen ist sicher möglich, wenn der Durchmesser des größtmöglichen Kreises, der sich innerhalb der für die Sau frei zugänglichen Fläche ergibt, mindestens der Körperlänge der in der Bucht eingestallten Sau entspricht (Achtung: Nicht einem Durchschnittswert, sondern für jedes individuelle Tier). Dabei stellen Abweisbügel, über die sich die Sau mit erhobenem Kopf hinwegdrehen kann, i.d.R. kein Hindernis dar. Ist die Fläche eines Wendekreises in der für die Sau frei zugänglichen Fläche in dieser Größe nicht gegeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Ausweichflächen, die der Sau ein ungehindertes Umdrehen (ohne an bauliche Einrichtungen anzustoßen) ermöglichen, in die notwendige Fläche für eine Dreh-Wendebewegung einbezogen werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
      • eine ausgewachsene Sau einer üblichen Genetik eine durchschnittliche Länge von 193 cm hat, während 95 % der Sauen eine Körperlänge von weniger als 202 cm aufweisen (95 % Perzentil) (Moustsen et al. 2011) und
      • das Vorabliegeverhalten der Sauen viel Aktivität und raumfordernde Bewegungen, z.B. wiederholtes Umdrehen fordert.
  • hinter der Sau genügend Bewegungsfreiheit für ungehindertes Abferkeln sowie geburtshilfliche Maßnahmen.
Fixation:
  • Jungsauen und Sauen dürfen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen um die Geburt im Kastenstand gehalten werden. (§30 Abs. 2b)
Allgemeine Anforderungen an den Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden
  • Die Haltung im Kastenstand ist nur erlaubt, solange sie beim Tier nicht zu offensichtlich erkennbarer nachhaltiger Erregung führt, welche auch durch die Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann. (§30 Abs. 4)
  • Die Schweine ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können. (§22 Abs. 2 Nr. 2, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8)
  • Der Kastenstand muss eine uneingeschränkt nutzbare Länge von mind. 220 cm aufweisen. (§24 Abs.3)
    • Erklärung „uneingeschränkt nutzbare Länge“ = Die Fläche, die dem Tier tatsächlich zur Verfügung steht. Die Fläche unter einem hochgestellten Trog gilt nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche und kann somit nicht auf die Mindestlänge von 220cm angerechnet werden. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8) (Abbildung 1)
  • Die Eignung des Kastenstandes muss im Einzelfall überprüft werden. Kastenstände in Abferkelbuchten sind in der Breite und Länge der jeweiligen Größe der Sau anzupassen. Körperlänge und – höhe sowie Rumpftiefe der Sau (am tiefsten Punkt) sind somit zu berücksichtigen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü2)
Anforderungen an den Boden in einem Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden
  • Der Liegebereich im Kastenstand darf eine Perforation von höchstens 7 % aufweisen. Ausgenommen davon sind die ersten 20 cm ab der Kante des Futtertroges sowie das hintere letzten Drittel des Liegebereiches (Abbildung 1). (§24 Abs. 3)
    • Beispiel- Bodenbeschaffenheit: bei 220 cm Kastenstandlänge sind die Anforderungen an der Ausgestaltung der Liegefläche i.d.R. erfüllt, wenn im Liegebereich eine Teilfläche von mindestens 1,27 m Länge mit max. 7 % Perforation gestaltet ist. In diesem Teilbereich darf der maximale Perforationsgrad von 7 % nirgendwo überschritten werden. Zur Berechnung des Perforationsgrades ist die kleinste Flächeneinheit, in der sich Perforationen wiederholen anzusetzen. Die Fläche neben, vor und unter dem Trog darf perforiert sein. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8 und Ü2)
  • Der Boden darf keine Verletzungsgefahr für die Sauen und deren Zitzen darstellen und soll den Ferkeln beim Säugen Halt bieten. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 8, Nr. Ü2)
  • In keinem Fall darf es durch die Kastenstandbeschaffenheit zu Schäden an den Tieren kommen. (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. Ü1)
Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Saugferkel
  • In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (§23 Abs. 2)
  • Alle Saugferkel müssen jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. (§23 Abs. 3)
  • Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen. Zudem muss er entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden muss im Liegebereich abgedeckt sein. (§23 Abs. 4)
    • Erklärung „gleichzeitiges ungestörtes Ruhen“ (Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 7) = Alle Ferkel finden gleichzeitig im Liegebereich in Halbseitenlage Platz. Hierfür sind die betriebsindividuelle durchschnittliche Wurfgröße und das durchschnittliche Absetzgewicht heranzuziehen (Link Saugferkel- Tipps und Tricks).
    • Für Neu- & Umbauten gilt:

Mindestgröße des Ferkelnestes = 0,033 * Ø Absetzgewicht0.66 * Ø Wurfgröße

Beispiele siehe (Saugferkel- Tipps und Tricks).

  • Kotklappen/ Kotschlitze müssen grundsätzlich geschlossen/ abgedeckt sein wenn sich die Sau frei bewegen kann, sich Ferkel in der Bucht befinden oder spätestens zwei Tage vor dem erwarteten Abferkeltermin. Sie dürfen nur kurzzeitig, das heißt während der Buchtenreinigung für das Abschieben des Kotes, geöffnet werden. (§ 22 Abs. 3 Nr. 3, Ausführungshinweise Schwein 04/2023 Nr. 2)
  • Der Liegebereich der Saugferkel darf währen der ersten zehn Tage nach Geburt eine Temperatur von 30 °C nicht unterschreiten. In der restlichen Säugezeit gelten abhängig vom Durchschnittsgewicht der Saugferkel folgende Mindestanforderungen (siehe Tabelle) an die Temperatur im Liegebereich der Saugferkel. (§27 Abs. 2)

Ferkel > 10 Tage alt:
Ø Körpergewicht in Kilogramm

Temperatur in °C mit Einstreu

Temperatur in °C ohne Einstreu

bis 10

16

20

über 10 bis 20

14

18

über 20

12

16

Relevante Gesetzestexte und Empfehlungen:

  • TierSchNutztV, besonders die §§ 23, 24, 27, 30 & 45 der (Link)
  • Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen, Stand Mai 2023 mit Ausführungshinweisen Schweine, Stand 04/2023 (Link)
  • Empfehlungen zur Umsetzung der Mindeststandards der bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft; 3. Fassung 07.2021