Am 09. Februar 2021 sind Änderungen der Tierschutz- Nutzierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in Kraft getreten. Die Änderungen sollen für eine tierschutzgerechtere Haltung von Sauen sorgen. Für alle Sauenhalter/ innen unabhängig der Bestandsgröße ergeben sich dadurch abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Stalles, folgende Änderungen im Abferkelstall:
Nach einer Übergangszeit („Fristen Abferkelstall“) wird die Fixation der Sau im Ferkelschutzkorb auch in Altställen nur noch für maximal fünf Tage um die Abferkelung herum erlaubt sein. Zudem wird nach dieser Übergangszeit eine Bodenfläche von mind. 6,5 m2 je Abferkelbucht verpflichtend. (§30 Abs. 2b)
Sie müssen nichts weiter unternehmen.
Ihre zuständige Veterinärbehörde freut sich jedoch sicher über eine kurze E-Mail/ Fax/ Brief mit folgenden Angaben:
Um Ihre Tierhaltung auch nach dem 9. Feb. 2033 weiter fortzuführen, müssen Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überhangsfrist erfüllen und Ihre Tierhaltung bis spätestens zum Beginn des 9.Feb. 2036 den rechtlichen Vorgaben entsprechend angepasst haben.
Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte die weitere Benutzung der Haltungseinrichtung längstens bis zum Beginn des 9. Feb. 2038 genehmigen.
Sie können Ihre Tierhaltung bis längstens 8. Februar 2033 weiter betreiben, sofern Sie folgende Anforderungen erfüllen:
Sofern Sie der zuständigen Veterinärbehörde bis zum 9.Feb. 2033 kein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der Abferkelbuchten und falls erforderlich auch einen Nachweis eines Bauantrages vorlegen, müssen Sie die Tierhaltung mit Beginn des 9.Feb. 2033 einstellen.
= Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel, wenn sie nicht in der Gruppe gehalten werden.
Anforderungen an die Abferkelbucht: (§ 24 Abs. 4)
Fixation:
Allgemeine Anforderungen an den Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden
Anforderungen an den Boden in einem Ferkelschutzkorb/Kastenstand, falls vorhanden
Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Saugferkel (Bereits bisher gültig)
Mindestgröße des Ferkelnestes = 0,033 * Ø Absetzgewicht 0.66 * Ø Wurfgröße
Beispiele siehe (Saugferkel –Tipps und Tricks).
Ferkel > 10 Tage alt: Ø Körpergewicht in Kilogramm |
Temperatur in Grad Celsius mit Einstreu |
Temperatur in Grad Celsius ohne Einstreu |
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bis 10 |
16 |
20 |
über 10 bis 20 |
14 |
18 |
über 20 |
12 |
16 |
Für Bestände, die nach dem 09. Februar 2021 genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, sind die rechtlichen Vorgaben der TierSchNutztV ohne Übergangszeit direkt bindend (§ 45 Abs. 11b)
= Anforderungen an die Haltung von Sauen und Jungsauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel, wenn sie nicht in der Gruppe gehalten werden.
Anforderungen an die Abferkelbucht: (§ 24 Abs. 4)
Fixation:
Allgemeine Anforderungen an den Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden
Anforderungen an den Boden in einem Ferkelschutzkorb/ Kastenstand, falls vorhanden
Anforderungen an die Haltungseinrichtungen für Saugferkel
Ferkel > 10 Tage alt: Ø Körpergewicht in Kilogramm |
Temperatur in °C mit Einstreu |
Temperatur in °C ohne Einstreu |
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bis 10 |
16 |
20 |
über 10 bis 20 |
14 |
18 |
über 20 |
12 |
16 |
Mindestgröße des Ferkelnestes = 0,033 * Ø Absetzgewicht0.66 * Ø Wurfgröße
Beispiele siehe (Saugferkel- Tipps und Tricks).
Ferkel > 10 Tage alt: | Temperatur in °C mit Einstreu | Temperatur in °C ohne Einstreu |
---|---|---|
bis 10 |
16 |
20 |
über 10 bis 20 |
14 |
18 |
über 20 |
12 |
16 |