Häufige Fragen zur Sauenhaltung und der TierSchNutztV

Allgemein

Für Fragen zur Sauenhaltung bezüglich der Änderungen der TierSchNutztV wurde am LGL eine Projektgruppe „Zukunftsorientierte Sauenhaltung“ eingerichtet.

Informationen und Kontaktdaten finden sie hier: Kontaktdaten

Weitere Informationen können zudem beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/57221005262) oder der Versuchs- und Bildungszentrum für Schweinehaltung, Schwarzenau (Tel. +49 89 6933442-700) erfragt werden.

Deckzentrum

Fragen zu den rechtlichen Änderungen Deckzentrum

In der neuen TierSchutzNutztV gibt es keine Größenvorgaben (Länge oder Breite) für Fixierstände im Deckzentrum. Die Stände dürfen jedoch keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Sollten die Stände auch als Liegefläche verwendet werden (und nur dann), muss die Liegefläche (= max. 15% Perforation des Bodens) mind. 1,3 m2 groß sein und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, sowie den Kopf ausstrecken können.

Unabhängig von ihrer weiteren Nutzung gelten für alle Sauen nach dem Absetzen die gleichen rechtlichen Vorschriften. Das Verhalten (z.B. Rausche) von Schlachtsauen und Sauen, die weiterhin zu Zucht verwendet werden, unterscheidet sich nicht. Folglich haben diese Sauen auch die gleichen Platzansprüche.

Nein. Die TierSchNutztV gilt nur für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Folglich fallen Hobbytierhaltungen von Schweinen nicht unter die Regelungen der TierSchNutztV. Das Tierschutzgesetz, die Viehverkehrsverordnung sowie das Tiergesundheitsrecht sind jedoch auch für Hobbyhaltungen von Schweinen bindend. Wir empfehlen die Vorgaben der TierSchNutztV als absolute Mindestvorgaben auch in Hobbyhaltungen umzusetzen.

„Erwerbszwecke liegen vor, wenn ein Tier zur Erzielung von Gewinn oder für eine Tätigkeit gehalten wird, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist (vgl. § 12 Abs. 1 DVAuslG aF; L/M TierSchNutztV § 1 Rn 3). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Nach der amtl. Begr. zu den §§ 32-37 (BR-Drucks. 570/13 S. 18) ist bei der Haltung von Kaninchen von einem Erwerbszweck idR auszugehen, wenn die Haltung und/oder Zucht über eine bloße Nutzung zum eigenen Bedarf hinausgeht und der Tierbestand einen geringen Umfang übersteigt. „Eigener Bedarf“ ist nur der Bedarf des Halters selbst und der Personen, die dauerhaft seinem Haushalt angehören (s. § 2 TierSchlV Rn 2 zur entsprechenden Rechtslage bei der Hausschlachtung); Verwandte oder Bekannte außerhalb des Haushalts dürfen also nicht einbezogen werden.“ (TierSchG, Kommentar 3. Auflage von Maisack, Moritz)

Die Rasse oder Genetik der gehaltenen Schweine (z.B. Minipig, Wollschein, Edelschwein oder sonstige Rassen) sind für die Definition der Erwerbsmäßigkeit unbedeutend.

Mehrheitlich ja. Damit die TierSchNutztV anzuwenden ist, muss es sich um eine erwerbsmäßige Haltung der Tiere handeln. Die §§ 22- 25 und 27 Abs.2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.  Diese Paragraphen umfassen verschieden Aspekte wie die Gestaltung des (Spalten-)Bodens, die Vorgaben an Fress- Liegebuchten sowie einige Aspekte der Haltung von Saugferkeln (z.B. Temperatur im Liegebereich). Die Mindestvorgaben nach dem Absetzen bis zum Decken wie z.B. 5m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche pro Tier und das Vorhandensein von Rückzugsmöglichkeiten gelten jedoch auch für Haltungen außerhalb von Ställen. Auch die Vorgaben für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung müssen in Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen umgesetzt werden.

Anmerkung: Haltungseinrichtungen werden als Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren definiert (§ 2 Abs. 2 TierSchNutztV)  

Fragen zum Betriebs- & Umbaukonzept- Deckzentrum

Alle Sauenhaltenden, deren Haltung im Deckzentrum nicht den (neuen) rechtlichen Vorgaben entspricht, sind verpflichtet ihrer zuständigen Veterinärbehörde bis 9. Feb. 2024 mitzuteilen, ob (z.B. im Falle einer Betriebsaufgabe bis spätestens 9. Feb. 2026) und wie (Betriebs- und Umbaukonzept) sie die neuen Anforderungen für den Bereich des Deckzentrums umsetzen werden.

Sie müssen nichts tun. Um Rückfragen zu vermeiden wäre es jedoch gut, wenn Sie ihre zuständige Veterinärbehörde kurz schriftlich informieren (inkl. Name, Abschrift, VVVO- Nummer).

Wenn Sie bis 9. Feb. 2024 keine Erklärung gegenüber Ihrer zuständigen Veterinärbehörde abgeben, müssen Sie direkt, ohne Übergangsfrist die rechtlichen Vorgaben erfüllen.

An Ihre zuständiges Veterinärbehörde (per E-Mail, Brief oder Fax).

Nein. Die im Umlauf befindlichen Vorlagen dienen lediglich als Erleichterung für Sie sowie für die Veterinärbehörden. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Verwendung des Musterformulars (Anlage zum Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen, erstellt von der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz) Download-Formulare – Betriebs- und Umbaukonzept.

Nein, es gibt aktuell (Jan. 2024) keine konkreten Mindestvorgaben, welche Angaben in Ihrem Betriebs- und Umbaukonzept enthalten sein müssen. Es muss aus Ihren Angaben jedoch ersichtlich und nachvollziehbar sein, wie Sie auf Ihrem individuellen Betrieb die neuen rechtlichen Vorgaben vollständig umsetzen möchten. Ein Bauplan ohne weitere Erklärungen zum Betriebskonzept ist nicht ausreichend.

Bei dem von Ihnen eingereichten Betriebs- und Umbaukonzept handelt es sich lediglich um ein „Konzept“ und ist nicht bindend. Änderungen des Konzeptes sind somit stets möglich. Von Ihnen durchgeführte Änderungen müssen natürlich weiterhin den rechtlichen Mindestvorgaben entsprechen.

Nein. Wir empfehlen jedoch bei größeren Änderungen Rücksprache mit Ihrer Veterinärbehörde zu halten.

Nein, dies ist nicht notwendig, wenn der Umbau fristgerecht bis zum 9. Feb. 2029 beendet wird.

Besteht die Gefahr, dass der Umbau nicht bis zum 9. Feb. 2029 fertiggestellt wird, kontaktieren Sie bitte ihr zuständiges Veterinärbehörde. In Einzelfällen ist dort auf Antrag eine Verlängerung wegen unbilliger Härte möglich.

Nein. Ihr Konzept wird lediglich auf seine Schlüssigkeit und die grobe Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben geprüft.

Auch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat bezüglich des Betriebs- und Umbaukonzeptes Deckzentrum FAQs erarbeitet, welche online zugänglich sind: LAVES Niedersachsen

Fragen zur Betriebsaufgabe

Setzen Sie sich schnellstmöglich mit Ihrer Veterinärbehörde in Verbindung und reichen Sie ein Betriebs- & Umbaukonzept nach. Bedenken Sie, dass die Fristen sich dadurch nicht verändern. Dies bedeutet, dass Sauen nach dem Absetzen ab dem 9. Feb. 2029 nur noch in Gruppen gehalten werden dürfen und ab dem Absetzen bis zum Besamen 5 m2/Sau inklusive 1,3 m2 Liegefläche sowie Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung haben müssen. Details siehe „Gesetzesänderung Deckzentrum“.

Informieren Sie Ihre zuständige Veterinärbehörde schriftlich, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe geplant ist. Die für die Betriebe während der Übergangsfrist geltenden rechtlichen Mindestvorgaben müssen bis dahin zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden.

Abferkelstall

Fragen zur Rechtsänderung- Abferkelstall

Nein. Die TierSchNutztV gilt nur für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken. Folglich fallen Hobbytierhaltungen von Schweinen nicht unter die Regelungen der TierSchNutztV. Das Tierschutzgesetz, die Viehverkehrsverordnung sowie das Tiergesundheitsrecht sind jedoch auch für Hobbyhaltungen von Schweinen bindend. Wir empfehlen die Vorgaben der TierSchNutztV als absolute Mindestvorgaben auch in Hobbyhaltungen umzusetzen.

„Erwerbszwecke liegen vor, wenn ein Tier zur Erzielung von Gewinn oder für eine Tätigkeit gehalten wird, für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist (vgl. § 12 Abs. 1 DVAuslG aF; L/M TierSchNutztV § 1 Rn 3). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Nach der amtl. Begr. zu den §§ 32-37 (BR-Drucks. 570/13 S. 18) ist bei der Haltung von Kaninchen von einem Erwerbszweck idR auszugehen, wenn die Haltung und/oder Zucht über eine bloße Nutzung zum eigenen Bedarf hinausgeht und der Tierbestand einen geringen Umfang übersteigt. „Eigener Bedarf“ ist nur der Bedarf des Halters selbst und der Personen, die dauerhaft seinem Haushalt angehören (s. § 2 TierSchlV Rn 2 zur entsprechenden Rechtslage bei der Hausschlachtung); Verwandte oder Bekannte außerhalb des Haushalts dürfen also nicht einbezogen werden.“ (TierSchG, Kommentar 3. Auflage von Maisack, Moritz)

Die Rasse oder Genetik der gehaltenen Schweine (z.B. Minipig, Wollschein, Edelschwein oder sonstige Rassen) sind für die Definition der Erwerbsmäßigkeit unbedeutend.

Ja, sofern diese Haltung zu Erwerbszwecken erfolgt.

Mehrheitlich nicht. Die §§ 22- 25 und 27 Abs.2 der TierSchNutztV gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen. Diese Paragraphen umfassen verschieden Aspekte wie die Gestaltung des (Spalten-)Bodens, die Vorgaben an Fress- Liegebuchten, die Einzelhaltung in einem Kastenstand und Vorgaben zur Abferkelbucht. Auch Aspekte der Haltung von Saugferkeln (z.B. Temperatur im Liegebereich) sind eingeschlossen. Haltungen außerhalb von Ställen sind somit von den Vorgaben z.B. zur Größe der Abferkelbucht oder dem ungehinderten Umdrehen ausgenommen. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen nach § 26 sowie § 28- 30 müssen jedoch umgesetzt werden.
Anmerkung: Haltungseinrichtungen werden als Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren definiert (§ 2 Abs. 2 TierSchNutztV)

Der Kastenstand muss eine uneingeschränkt nutzbare Länge von mind. 220 cm aufweisen. Die Fläche unter einem hochgestellten Trog gilt nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche und kann somit nicht auf die Mindestlänge angerechnet werden. Die Mindestbreite des Ferkelschutzkorbes/ Kastenstandes ist in der TierSchNutztV nicht vorgegeben. Die Stände dürfen keine Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen. Jedes Schwein muss ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen, sowie den Kopf ausstrecken können.

Nein. Die Perforation darf im Liegebereich im Kastenstand höchstens 7% betragen. Dies bedeutet, dass der Perforationsgrad im Liegebereich die 7 % nicht überschreiten darf. Ausgenommen davon sind die ersten 20 cm ab Kante des Futtertroges sowie das hintere letzte Drittel des Liegebereiches.

Fragen zum Betriebs- & Umbau Konzept- Abferkelstall

Alle Sauenhaltenden, deren Haltung im Abferkelstall nicht den neuen rechtlichen Vorgaben entspricht, sind unabhängig von der Anzahl ihrer Sauen verpflichtet, ihrer zuständigen Veterinärbehörde bis 09. Feb. 2033 mitzuteilen, ob (Betriebsaufgabe oder Fortführung) und wie (Betriebs- und Umbaukonzept) sie die neuen Anforderungen für den Bereich des Abferkelstalls umsetzen werden.

Wenn Sie bis 09. Feb. 2033 keine Erklärung gegenüber Ihrer zuständigen Veterinärbehörde abgeben, müssen Sie ohne weitere Übergangsfristen die neuen rechtlichen Vorgaben erfüllen..

An Ihre zuständige Veterinärbehörde (per E-Mail, Brief oder Fax).

Nein. Die im Umlauf befindlichen Vorlagen dienen lediglich als Erleichterung für Sie sowie für die Veterinärbehörden. Sie können die gemeinsame Vorlage für Deckzentrum und Abferkelstall verwenden. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Verwendung des Musterformulars (Anlage zum Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen, erstellt von der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz) FLI Download-Formulare – Betriebs- und Umbaukonzept.

Sie müssen nichts tun. Um Rückfragen zu vermeiden wäre es jedoch gut, wenn Sie Ihre zuständige Veterinärbehörde darüber kurz schriftlich informieren (inkl. Name, Abschrift, VVVO- Nummer).

Erklärung von Begrifflichkeiten

Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche (z.B. Deckzentrum)

Erklärung:
„Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche“= ist jene Fläche, die von den Tieren zum Gehen, Stehen oder Liegen genutzt werden kann. Flächen unter einem hochgelegten Trog gelten nicht als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche. Auch andere Flächen unter oder über Einbauten, die von den Tieren nicht unter- bzw. überquert werden können, wie z.B. Flächen von Pfosten, unter Trenngittern, Futterautomaten, Abluftschächten, sind von der Fläche der Bucht abzuziehen. (Ausführungshinweise Schweine 04/2023 Nr. 15)

Beispielrechnung: Deckzentrum- Arena:
  • Bodenfläche: 6m x 11m = 66m2
  • Unüberwindbare Hindernisse: Futterautomat (3m2) + Trennwand (0,15m2) + Zwei Pfosten (0,5 m2) = 3,65m2
  • Überwindbare Hindernisse: Hängende Raufe, Tränke
  • Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche: Bodenfläche (66m2) - unüberwindbare Hindernisse (Futterautomat, Trennwand, Pfosten; 3,65m2) = 62,35m2

Fazit: 5m2 uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche / Sau = Deckzentrum für maximal 12 Sauen

Grafik zur Beispielrechnung.